Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen

1.1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.2. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns nur insoweit verbindlich, als sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Weder unterlassener Widerspruch noch Ausführung von Lieferungen und Leistungen stellen eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Käufers dar.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind Zirkaangaben.

3. Preise

3.1. Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.

3.2. Soweit nicht anders angegeben halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise, 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.3. Offenbare Angebotsfehler können von uns vor Auftragsannahme berichtigt werden.

3.4. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Springstille( soweit in externen Verträgen nicht anders vereinbart ) einschließlich zweckmäßiger Verpackung.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Als Zahlungsbedingungen gelten die jeweils auf den Rechnungen vermerkten Bedingungen als vereinbart. Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt, ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 2 % Punkte über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB zu berechnen. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

4.2. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind, es sei denn, die Lieferung istoffensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und zu den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fälligeZahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenenVerhältnis zu dem Wert der – mit Mangel behafteten – Lieferung steht. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.

4.3. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, insbesondere einen Schecknicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und der Scheckbetrag dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird.

5. Stornierung, Rücktritt, Warenrücknahme

5.1. Kommt der Vertrag auf Wunsch des Käufers ohne das diesem ein gesetzlicher Rücktrittsanspruch zusteht zur Aufhebung, sind wir berechtigt, die für Transport und Montagekosten entstehenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen und für den nachgewiesenen Aufwand Schadenersatz zu fordern. Statt unseren Schadenersatzanspruch konkret zu beziffern, sind wir auch berechtigt, pauschal 15 % der Kaufsumme als Schadenersatz zu fordern. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

5.2. Bei den für den Käufer besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen Dies gilt nicht, soweit dem Käufer ein gesetzlicher Rücktrittsanspruch zusteht.

5.3. Für Ware, die bereits beim Käufer im Gebrauch war, wird eine Wertminderung nach Gebrauchsüberlassung in Rechnung gestellt, die innerhalb des ersten Jahres 50 % des Bestellpreises, danach 70 % des Besteilpreises beträgt. Die Rücknahme beschädigter Ware ist ausgeschlossen.

6. Versand und Gefahrenübergang

6.1. Die Auslieferungen erfolgen nach unserer Wahl per firmeneigenem LKW oder Spedition frei Haus.

6.2. Verzögert sich der Versand Infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6.3. Falls der Käufer eine besondere Verpackung oder besondere Versandart wünscht werden die hierdurch auftretenden Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.

6.4. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

6.5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die transportausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. (Soweit extern nicht anders vereinbart.)

7. Lieferzeit und Lieferbehinderung

7.1. Die Lieferzeit wird nach Kalenderwochen festgelegt. Der Auslieferungstag in der bestätigten Woche bleibt uns vorbehalten.

7.2. Bei höherer Gewalt. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik oder Aussperrung), Ausbleiben der Leistung von Zulieferern, an dem uns kein Verschulden trifft, sowie sonstigen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so könnenwir vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer ist berechtigt. vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Über das Vorliegen der genannten Umstände werden wir den Käufer in wichtigen Fällen unverzüglich benachrichtigen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

7.3. Kommen wir in Verzug, kann der Käufer nach Ablauf einer von Ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen. ( Soweit in externen Verträgen nicht anders vereinbart.) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten. Die Haftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.4. Der Verkäufer haftet bei der Möglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit desVerkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen,vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag nach diesen Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.5. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Des weiteren sind wir berechtigt, dem Käufer die durch die verspätete Lieferung entstehenden Mehrkosten (z.B. durch Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadenersatz zu fordern.

7.6. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

7.7. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

7.8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

8.2. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weitererbesonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

8.4. Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besondererErklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vomVerkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

8.5. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der gemäß diesem Punkt 8 (Eigentumsvorbehalt) an den Verkäufer abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderungunverzüglich an den Verkäufer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldungoder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen.Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber den Abnehmern verlangen.

8.7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

8.8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

8.9. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.


9. Mängelansprüche

9.1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

9.2. Zur Erhaltung seiner Mängelrechte muss der Käufer die Ware unverzüglich untersuchen und uns äußerlich erkennbare Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Empfang der Ware – verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung – schriftlich anzeigen. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare, z.B. in der Natur des Holzes, Leders oder Stoffes liegende Farbabweichungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass: a) das mangelhafte Teil zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird; b) der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Mitarbeiter des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

9.3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/ Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund –beträgt ein Jahr.

9.4. Der Verkäufer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Das Verlangen des Käufers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Verkäufer ist für die Nacherfüllung eine Frist von 12 Wochen einzuräumen. Ist die Lieferung/Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

9.5. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen/Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht werden[, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch]. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Verkäufers hat der Käufer im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Verkäufer die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

9.6. Rücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die der Käufer zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Käufers.

9.7. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung. wie z. B. Feuchtigkeit oder starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürlichen Verschleiß sowie vom Käufer oder von Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.

9.8. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (z.B. entgangener Gewinn), sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen die eintretenden Schäden abzusichern.

9.9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn anstatt der vertraglich vereinbarten, eine andere Ware geliefert wird (Fehllieferung).

9.10. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

9.11. Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

10.2. Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von einem Monat zurückzugeben.

10.3. Sonderanfertigungen sind solche Waren. die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in unseren Preislisten geführt werden.

10.4. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

11. Haftung

11.1. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht-fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für dieBeschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

11.2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben derLeistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. 7 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach Nr. 7 dieser Bedingungen.

11.3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Schadensersatz

12.1.Nimmt der Käufer die Ware nicht ab oder tritt er, ohne nach diesen Bedingungen hierzu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück, so sind wir nach entweder ernstlicher oder endgültiger Annahmeverweigerung des Käufers oder aber nach angemessener Fristsetzung durch uns berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20 Prozent des Nettoverkaufspreises zu verlangen.

12.2. Führt der Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 2 Prozent des Nettoverkaufspreises bzw. zeitanteilig 1/30 je Tag, höchstens jedoch insgesamt 10 Prozent berechnen.

12.3. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

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